§ 43 LVO - Mittlerer technischer Gewerbeaufsichtsdienst, mittlerer technischer Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-21
(1) Im mittleren technischen Gewerbeaufsichtsdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Bestehen der Meisterprüfung oder der staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerprüfung in einem für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Beruf mindestens zwei Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.
(2) Für den mittleren technischen Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz gilt Absatz 1 entsprechend.