§ 9 HmbRDG - Hygiene und Infektionsschutz
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-3
(1) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist verpflichtet, die allgemeinen Regeln der Hygiene zu beachten, die Maßnahmen der Infektionshygiene nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Verhütung von Infektionen und zur Vermeidung einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu ergreifen sowie die ordnungsgemäße Desinfektion und Dekontamination von Rettungsdienstfahrzeugen nebst ihrer Dokumentation zu gewährleisten.
(2) Für Kontrollen zur Einhaltung der ordnungsgemäßen Hygiene bei den Einsätzen, der Desinfektion und der Dekontamination sowie einer ordnungsgemäßen Dokumentation, ist der zuständigen Behörde Zugang zu den Rettungsmitteln und Einsicht in die Dokumentationsunterlagen zu gewähren und die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind zu dulden.
(3) Zum Zweck des Infektionsschutzes werden Informationen zu übertragbaren Erkrankungen, die das Einhalten von über die Basishygiene hinausgehenden Maßnahmen erfordern, erhoben. Diese Informationen sind von jeder Person, die eine Leistung des Rettungsdienstes anfordert oder für die Übergabe einer Patientin oder eines Patienten verantwortlich ist, mitzuteilen und werden an die für die Übernahme einer Patientin oder eines Patienten verantwortliche Person übermittelt. Die abgebenden oder aufnehmenden Einrichtungen stellen die Datenübermittlung sicher.