§ 32 VerfGGBbg - Kostenentscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht ist kostenfrei. Das Verfassungsgericht kann den Verfahrensbeteiligten entstandene Auslagen gemäß Anlage 1 Teil 9 des Gerichtskostengesetzes auferlegen.
(2) Wird ein Antrag als offensichtlich verworfen oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so kann das Verfassungsgericht dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 500 Euro auferlegen. Die Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller und seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu treffen. Das Verfassungsgericht kann dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen, wenn es einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweist.
(3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist abzusehen, wenn sie unbillig wäre.
(4) Das Verfassungsgericht kann eine erhöhte Gebühr bis zu 2.500 Euro auferlegen, wenn der Antrag einen Missbrauch darstellt oder wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich gestellt ist.
(5) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.
(6) Das Verfassungsgericht kann dem Antragsteller aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Das Verfassungsgericht hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Vorschuss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Anordnungen des Verfassungsgerichts sind unanfechtbar. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht beigebracht, gilt der Antrag als zurückgenommen; der Antragsteller ist hierüber zu belehren.
(7) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. In den übrigen Fällen kann das Verfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.