§ 27 HmbRDG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-3
(1) Ist ein Unternehmer zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransports im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, Gebrauch machen. Hat der Unternehmer von der Genehmigung vor dem 26. Juli 1989 Gebrauch gemacht, so findet für die Wiedererteilung § 12 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 keine Anwendung.
(2) Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dürfen bei der Notfallrettung mit Kraft- und Luftfahrzeugen in Abweichung von § 21 Absatz 2 zur Betreuung des Patienten auch Rettungssanitäter eingesetzt werden, wenn sie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes mindestens drei Jahre regelmäßig in der Notfallrettung tätig gewesen sind.