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  • ab 30.10.2002 (aktuelle Fassung)

§ 5 VersatzV - Inverkehrbringen von Abfällen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Amtliche Abkürzung
VersatzV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-18

Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden.