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§ 50 SächsRiG - Urteilsformel im Prüfungsverfahren

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) In dem Fall des § 34 Nr.  3 Buchst.  a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 34 Nr.  3 Buchst.  b) bis d) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 34 Nr.  4 Buchst.   a) bis e) und g) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 34 Nr.  4 Buchst.  f) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.