§ 50 SächsRiG - Urteilsformel im Prüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) In dem Fall des § 34 Nr. 3 Buchst. a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 34 Nr. 3 Buchst. b) bis d) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 34 Nr. 4 Buchst. a) bis e) und g) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 34 Nr. 4 Buchst. f) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.