§ 12 LHO - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.
zu erbringenden Leistungen,
- 2.
zu erwartenden Erlöse und Einzahlungen,
- 3.
voraussichtlich entstehenden Kosten und zu leistenden Auszahlungen sowie
- 4.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.