§ 7 HmbAGBMG - Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAGBMG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-4
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu deren Mitgliedern zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 1 BMG die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist, sowie das Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 BMG übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 BMG dürfen die Meldebehörden die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist, sowie die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln.
(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG trifft die für das Meldewesen zuständige Behörde. Dazu hat die datenempfangene öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft der für das Meldewesen zuständigen Behörde ein Sicherheitskonzept vorzulegen, in welchem die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz dargestellt sind.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln den Meldebehörden Daten über mitgliedschaftsbegründende Ereignisse zu einer Person. Absatz 4 ist entsprechend anwendbar.
(4) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.