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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3a JuZuV - Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern wird abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat, zugewiesen.