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  • ab 26.04.2002 (aktuelle Fassung)

§ 4 LBodSchG - Behördliche Anordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Amtliche Abkürzung
LBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 2129-3

Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergeben, können die Bodenschutzbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. § 24 BBodSchG gilt entsprechend.