§ 41 LBKG - Staatsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Die Aufsicht über die kommunalen Aufgabenträger richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung.
(2) Abweichend von § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GemO ist bei großen kreisangehörigen Städten Aufsichtsbehörde die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, obere Aufsichtsbehörde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.