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  • ab 01.01.1971 (aktuelle Fassung)

§ 27 LNRG - Unterhaltung der Leitungen

Bibliographie

Titel
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Amtliche Abkürzung
LNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
403-1

Der Berechtigte hat die nach § 26 verlegten Leitungen oder Anschlussleitungen auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu leisten.