§ 108 HeilBG - Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die vor dem 1. Januar 2023 von den Kammern für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung nach § 15 Abs. 4 Nr. 5 bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 9 und 10, die sich am 1. Januar 2023 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, können diese nach den bisherigen Bestimmungen abschließen; sie erhalten von der für sie zuständigen Kammer eine Anerkennung nach diesem Gesetz.
(2) Die vor dem 1. Januar 2023 von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung nach § 15 Abs. 4 Nr. 5 bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind.