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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 20 EigBetrVO - Jahresabschluss

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang besteht. 2Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. 3Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass § 288 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung findet.

(2) 1Erhebt der Eigenbetrieb Benutzungsgebühren nach § 5 NKAG oder aufgrund anderer Gesetze im Sinne des § 1 Abs. 2 NKAG und weichen die abgabenrechtlichen Vorschriften von den in Absatz 1 Satz 2 genannten Ansatz- und Bewertungsvorschriften ab, so kann die Aufstellung des Jahresabschlusses insoweit nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes erfolgen. 2Dies gilt nicht, wenn der Berechnung der Abschreibungen Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt werden.