§ 26 JuZuV - Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
(1) 1Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalte in Nachlasssachen werden aufgehoben; dies gilt nicht für die Erteilung unbeschränkter Fremdrechtserbscheine. 2Die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger hat das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
(2) 1Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalte werden aufgehoben. 2Am 31. Dezember 2009 anhängige Verfahren bleiben der Richterin oder dem Richter zugewiesen.