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§ 32a SächsRiG - Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) In Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte wirkt im Landespersonalausschuss als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Vertreter mit.

(2) In Angelegenheiten der Richter sind fünf auf Lebenszeit ernannte Richter nichtständige ordentliche Mitglieder; sie und ihre Stellvertreter werden auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom Ministerpräsidenten berufen. Die Berufung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Freistaat Sachsen. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Zahl der als Mitglieder und Stellvertreter vorgesehenen Richter enthalten. Die einzelnen Gerichtsbarkeiten sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) In Angelegenheiten der Staatsanwälte tritt an die Stelle des lebensjüngsten Richters als fünftes nichtständiges ordentliches Mitglied ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt. Der Staatsanwalt und sein Stellvertreter werden auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom Ministerpräsidenten berufen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.