§ 37 NatSchG - Allgemeine Schutzvorschriften, Verschlechterungsverbot (zu § 33 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7910
Die Zulassung einer Ausnahme nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.