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  • ab 02.04.2021 (aktuelle Fassung)

§ 105 ZFdG - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Amtliche Abkürzung
ZFdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
602-4

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung macht.