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  • ab 07.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 85 HBO - Baulasten, Baulastenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Hessische Bauordnung (HBO)
Amtliche Abkürzung
HBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-123

(1) 1Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können die Eigentumsberechtigten öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). 2Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam; sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

(2) 1Die Erklärung nach Abs. 1 bedarf der Schriftform. 2Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird; dies gilt nicht für Träger öffentlicher Verwaltung.

(3) 1Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. 2Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. 3Vor dem Verzicht sollen durch die Baulast Verpflichtete und Begünstigte gehört werden. 4Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. 5Die Löschung ist den Beteiligten mitzuteilen.

(4) 1Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde oder von der durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle geführt. 2In das Baulastenverzeichnis können auch

  1. 1.

    andere baurechtliche Verpflichtungen der Eigentumsberechtigten zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht, und

  2. 2.

    Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte

eingetragen werden.

(5) 1Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder Auszüge fordern. 2Angaben darüber, welche Flächen von Baulasten betroffen sind, können über geeignete, öffentlich verfügbare elektronische Kommunikationsmittel bereitgestellt werden.