§ 18 InvStG - Personen-Investitionsgesellschaften (1)

Bibliographie

Titel
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Amtliche Abkürzung
InvStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-15

§ 18 InvStG angefügt durch Artikel 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG

1Personen-Investitionsgesellschaften sind Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform. 2Für diese sind die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. 3Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern.