§ 8 SSchO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
- Amtliche Abkürzung
- SSchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
(1) Die Schiedspersonen unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Die unmittelbare Aufsicht führt der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts.
(2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedspersonen zu ordnungsgemäßer Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedspersonen.