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Anlage 1.1.5.1.1 GNotKG - Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6
Vorbemerkung 1.5.1.1:
In gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB werden keine Gebühren erhoben, wenn das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
15110Verfahren
  1. 1.

    aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen),

  2. 2.

    über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO,

  3. 3.

    zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO,

  4. 4.

    über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § 25 HöfeVfO und

  5. 5.

    Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach § 65 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend anzuwenden sind

2,0
15111Beendigung des gesamten Verfahrens
  1. 1.

    ohne Endentscheidung,

  2. 2.

    durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:

Die Gebühr 15110 ermäßigt sich auf
1,0
15112Verfahren im Übrigen0,5
(1) Die Gebühr entsteht auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO).
(2) Die Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für
  1. 1.

    jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages,

  2. 2.

    die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und

  3. 3.

    die Herausgabe des Verpfändungsvertrages.

Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung nicht erhoben.