§ 43 SächsHSG - Graduiertenstudium, Meisterschülerstudium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Das Graduiertenstudium an den Universitäten und den Kunsthochschulen vertieft die Kenntnisse und fördert die Fähigkeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses und das Promotionsvorhaben.
(2) Das Nähere über Zugang und Zulassung zum Graduiertenstudium sowie in diesem zu erbringende Leistungsnachweise regelt die Hochschule durch Ordnung. Erbringen Studentinnen und Studenten erforderliche Leistungsnachweise nicht, können sie exmatrikuliert werden.
(3) Die Regelstudienzeit für das Graduiertenstudium beträgt mindestens vier und höchstens sechs Semester. Das Nähere regeln Studien- und Promotionsordnung.
(4) Studentinnen und Studenten im Graduiertenstudium haben die Möglichkeit und nach Ablauf des zweiten Semesters die Pflicht, in Ergänzung zu ihrem Studium befristete Dienstleistungen in der Lehre von bis zu zwei Semesterwochenstunden zu erbringen. Sächsische Landesstipendiatinnen und Landesstipendiaten erhalten dafür keine Vergütung. Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche Arbeit der Studentin oder des Studenten berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben gewährleistet werden.
(5) Kunsthochschulen können das Meisterschülerstudium einrichten. Das Nähere regelt die Studienordnung. Für Meisterschülerinnen und Meisterschüler gelten die Absätze 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass befristete Dienstleistungen in der Lehre von vier bis fünf Semesterwochenstunden zu erbringen sind. Das Studium wird mit öffentlichen Präsentationen der künstlerischen Fähigkeiten oder einer künstlerischen Arbeit abgeschlossen.