§ 43 SächsRiG - Untersuchungsführer, Pfleger und Betreuer
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein Richter bestellt werden.
(2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Berufsrichter besitzt.