Versionsverlauf

§ 43 SächsRiG - Untersuchungsführer, Pfleger und Betreuer

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein Richter bestellt werden.

(2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Berufsrichter besitzt.