Art. 10 KAG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2024-1-I
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
- 1.für Abgaben nach dem 1. Abschnitt dieses Gesetzes,
- 2.für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.