§ 30 GOLT - Schlussabstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
Am Schluss der letzten Lesung wird über die Vorlage im Ganzen abgestimmt (Schlussabstimmung). Sind während der Einzelberatung Änderungen beschlossen worden, so ist die Schlussabstimmung auszusetzen, bis die Präsidentin oder der Präsident mit den Schriftführerinnen oder Schriftführern die in der Einzelberatung gefassten Beschlüsse zusammengestellt hat.