§ 40 APO-Justiz-JVD - Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Prüfungsteilnehmer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (APO-Justiz-JVD)
- Amtliche Abkürzung
- APO-Justiz-JVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-9
(1) Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 [BGBl. I S. 2598, 2606] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten können neben oder anstelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. In der mündlichen Prüfung können auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsaufgaben oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt sind.
(3) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Im Fall des Satzes 2 hat der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch amtsärztliches Zeugnis zu führen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.