§ 31 BremLMG - Inhalt der Zuweisung (1)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, welche Übertragungskapazitäten für welche Angebote genutzt werden dürfen. Bei Rundfunkprogrammen sind Programmkategorie, Finanzierungsart, Programmdauer und Programmschema zu nennen.
(2) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.
(3) Werden in einem Kanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich diese über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
(4) Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalt genehmigt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist. Die Landesmedienanstalt kann die Genehmigung versagen, wenn sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung die Zuweisung einer anderen Antragstellerin oder einem anderen Antragsteller erteilt hätte. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Konzept von Telemedien wesentlich verändert wird oder wenn ein Anbieter einzelne Angebote innerhalb eines digitalen Bouquets austauschen möchte.