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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 12 BPräsWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Redaktionelle Abkürzung
BPräsWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1100-1

Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.