§ 42 BremFiG - Bestehende Pachtverträge, Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 793-a-1
(1) Auf Pachtverträge, deren Laufzeit vor Verkündung dieses Gesetzes begonnen hat, finden die Vorschriften über Fischereipacht keine Anwendung.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes ausgestellten Fischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Ihre Verlängerung ist ausgeschlossen.
(3) Personen mit Hauptwohnung im Lande Bremen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in drei aufeinander folgenden Jahren ununterbrochen im Besitz eines Fischereischeins waren, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischereiprüfung auszustellen.
(4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültigen Fischereierlaubnisscheine gelten vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Sind sie unbefristet oder für länger als drei Jahre erteilt worden, erlöschen sie spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.