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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 12 SHSG - Personal

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums, die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek sowie die Professorinnen und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte des Landes. Sie werden von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ernannt oder bestellt. Die Leiterin/Der Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Beschäftigten des Landes aus. Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen.

(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule, die nicht unter Absatz 1 fallen, stehen in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule. Die Präsidentin/Der Präsident ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der Hochschule und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Beschäftigten der Hochschule aus. Sie/Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung übertragen. Für administrativ-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 44 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Personalstruktur ist so auszugestalten, dass die Qualität und die Kontinuität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung und Lehre gesichert sind. Insbesondere ist mit Blick auf dauerhafte Aufgaben in den wissenschaftlichen Bereichen die Anzahl der Dauerstellen in ein angemessenes Verhältnis zu den befristeten Qualifikationsstellen zu bringen und zu halten. Zur Sicherstellung guter Beschäftigungsbedingungen vereinbart die Hochschule mit den Personalräten einen Rahmenkodex.

(4) Die Hochschulen besitzen Dienstherrnfähigkeit.