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§ 94 LHO - Zeit und Art der Prüfung

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann Sachverständige hinzuziehen.