Versionsverlauf

§ 18 SächsFFG - Bestellung, Widerruf

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Amtliche Abkürzung
SächsFFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
13-1

(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, hat die Dienststellenleitung auf Vorschlag der weiblichen Beschäftigten eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Für eine Dienststelle, bei der die Voraussetzung des Satzes 1 nicht gegeben ist, ist die Frauenbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle zuständig. In den Gemeinden, Landkreisen und anderen Gemeindeverbänden mit mehr als zehn nicht nur vorübergehend beschäftigten Frauen wird je eine Frauenbeauftragte bestellt. In den Gemeinden und Landkreisen können die Aufgaben der Frauenbeauftragten von der nach § 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) oder § 60 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen werden. Entsprechendes gilt in den Hochschulen für die Gleichstellungsbeauftragte nach § 55 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestellung der Frauenbeauftragten darf nur mit ihrer Einwilligung erfolgen.

(2) Für jede Frauenbeauftragte ist eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Vorschriften über die Frauenbeauftragte gelten für die Stellvertreterin entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist.

(3) Beschäftigte, die befugt sind, Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorzubereiten oder selbstständig zu treffen, dürfen nicht zur Frauenbeauftragten bestellt werden.

(4) Die Frauenbeauftragte wird für vier Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Frauenbeauftragte ist im Geschäftsverteilungsplan zu benennen.

(5) Die Bestellung zur Frauenbeauftragten erlischt durch ihr Ausscheiden aus der Dienststelle oder durch Übernahme einer Tätigkeit nach Absatz 3. Die Dienststellenleitung kann die Bestellung zur Frauenbeauftragten nur auf deren Verlangen oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten widerrufen.