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  • ab 01.11.2011 (aktuelle Fassung)

§ 22 NKomVG - Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Kommunen führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen.

(2) 1Die Kommunen führen Dienstsiegel. 2Haben sie ein Wappen, so ist es Bestandteil des Dienstsiegels.