§ 33 HessHG - Forschung und Forschungsorganisation
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Die Freiheit der Forschung nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes umfasst insbesondere die Fragestellung, die Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die vorstehenden Grundsätze gelten für Künstlerinnen und Künstler, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Kunstausübung entsprechend.
(2) Die Hochschulen streben die Bildung von Forschungsschwerpunkten an und stimmen sich hierbei untereinander ab. Zur Verwirklichung gemeinsamer Forschungsschwerpunkte und -vorhaben wirken sie untereinander sowie mit anderen Einrichtungen zusammen und schließen öffentlich-rechtliche Verträge ab oder bilden Zusammenschlüsse unter Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten. Sie fördern die Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen der Berufspraxis.