§ 107 LHG M-V - Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern als nichtrechtsfähige Körperschaft im Geschäftsbereich des Innenministeriums sowie die ihr angegliederten Institute dienen der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über Namen, Organisation und Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern einschließlich ihrer angegliederten Institute sowie über die aufgrund der besonderen Struktur und Aufgabenstellung erforderlichen Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln. Die Anforderungen von § 17 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes müssen erfüllt sein.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass im Rahmen der Ausbildungsmöglichkeiten auch Studenten aufgenommen werden können, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.