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§ 4 ThürRettG - Aufgaben des Rettungsdienstes

Bibliographie

Titel
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)  
Amtliche Abkürzung
ThürRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Der Rettungsdienst führt die Notfallrettung und den Krankentransport durch; er wird in Form des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der Berg- und Wasserrettung sowie der Luftrettung erbracht.

(2) Die Notfallrettung und der Krankentransport bilden eine medizinisch-organisatorische und wirtschaftliche Einheit der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr.

(3) Der Rettungsdienst kann Medikamente, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung von Notfallpatienten dienen sollen.