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  • ab 16.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 13 ZensG 2011 - Ordnungsnummern

Bibliographie

Titel
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Amtliche Abkürzung
ZensG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
29-37

(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.

(2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach § 9 verwendet werden.

(3) Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.