§ 13 ZensG 2011 - Ordnungsnummern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
- Amtliche Abkürzung
- ZensG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 29-37
(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.
(2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach § 9 verwendet werden.
(3) Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.