§ 92 HochSchG - Zentren für Lehrerbildung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) An jeder Universität besteht ein Zentrum für Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtung. Es dient der Wahrnehmung der Verantwortung für die fachbereichsübergreifenden Lehramtsstudiengänge und deren Verbindung mit der berufspraktischen Ausbildung. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Vorschläge zur Studienstruktur und Studienreform zu erarbeiten,
- 2.bei Studienplänen und Prüfungsordnungen mitzuwirken,
- 3.beim Lehrangebot und der Organisation des Lehrbetriebs mitzuwirken,
- 4.an der fachlichen Studienberatung mitzuwirken,
- 5.Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Lehrerausbildung mit zu beraten sowie Inhalte und Organisation der Lehramtsstudiengänge mit der berufspraktischen Ausbildung abzustimmen.
(2) Bei den Aufgabenstellungen im Zentrum für Lehrerbildung wirken das Landesprüfungsamt und die Studienseminare mit; § 72 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere zur Zusammensetzung, Struktur, Organisation und Mitwirkung im Zentrum für Lehrerbildung regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.