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§ 2 LVwVG - Vollstreckbare Verwaltungsakte

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

Verwaltungsakte können nur vollstreckt werden,

  1. 1.
    wenn sie unanfechtbar sind oder
  2. 2.
    wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
  3. 3.
    wenn ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).