§ 2 LWaldG - Waldeigentumsarten
Bibliographie
- Titel
- Landeswaldgesetz (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 790-1
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.Staatswald
der Wald im Alleineigentum oder mindestens zur Hälfte im Miteigentum des Landes sowie der Wald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland; für Zuwendungen der öffentlichen Hand gilt der Miteigentumsanteil als Wald im Alleineigentum der jeweiligen Anteilseigner; - 2Körperschaftswald
der Wald im Alleineigentum einer rheinland-pfälzischen Gemeinde oder einer juristischen Person des Privatrechts, an der die Gemeinde die Anteilsmehrheit besitzt, sowie der Wald im Alleineigentum eines Zweckverbandes oder einer sonstigen der staatlichen Aufsicht unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts; ausgenommen ist der nach den bisherigen Vorschriften unter Staatsaufsicht stehende Wald von Haubergsgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen Gemeinschaften; - 3.Privatwald
der Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.