§ 98 LBG - Entlassungsverfügung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.
(2) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung zuzustellen.
(3) Die Entlassung wird wirksam
- 1.im Fall des § 94 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
- 2.in den Fällen des § 94 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 96 und § 97 Abs. 1 mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,
- 3.im übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.