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§ 39 BremFiG - Fischereierlaubnisschein

Bibliographie

Titel
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Amtliche Abkürzung
BremFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
793-a-1

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 34 einen Erlaubnisschein des zur Erteilung der Fischereierlaubnis Berechtigten bei sich führen und diesen den in § 34 Abs. 1 genannten Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme aushändigen.

(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich

  1. 1.
    in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3
  2. 2.
    bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.