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§ 13 ERVV - Elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos

Bibliographie

Titel
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) 
Amtliche Abkürzung
ERVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4-19

(1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach- und Versanddienst

  1. 1.

    eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,

  2. 2.

    die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder für Nutzer des Organisationskontos im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren festgestellt ist,

  3. 3.

    der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und

  4. 4.

    feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versanddienstes versandt wurde.

(2) Der Postfach- und Versanddienst muss barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

(3) 1Der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes ist in ein sicheres elektronisches Verzeichnis einzutragen, soweit dies zum Betrieb des jeweiligen Postfach- und Versanddienstes erforderlich ist. 2In diesem Fall gilt § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. 3Der Nutzer kann jederzeit die Löschung des Postfach- und Versanddienstes veranlassen.