§ 1751a BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1751a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 23 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
(1) 1Der Annehmende kann den Vertrag durch einen Bevollmächtigten schließen. 2Das gleiche gilt für das Kind, wenn es unbeschränkt geschäftsfähig ist, und für den gesetzlichen Vertreter des Kindes.
(2) Der Bevollmächtigte bedarf einer Vollmacht, die auf den Abschluß eines Annahmevertrages zwischen bestimmten Personen gerichtet ist; die Vollmacht muß notariell beurkundet sein.