§ 1 BauVorlVO - Begriff, Beschaffenheit, Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauVorlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19-1
(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 68 Absatz 2 Satz 1 LBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Absatz 3 Satz 3 LBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 62 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 LBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 52a und § 337b des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt; die Formerfordernisse für Bauvorlagen können durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, das über ein verifiziertes Nutzerkonto im Sinne des § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), übermittelt ist. Formerfordernisse zu bautechnischen Nachweisen, die gemaß § 66 LBO einer bauaufsichtlichen Prüfung bedürfen, können elektronisch ersetzt werden, wenn die Bauvorlagen in dem elektronischen Portal der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e. V. (ELBA) eingereicht werden; die prüfenden Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit oder für Brandschutz haben sicherzustellen, dass die geprüften Bauvorlagen nach Abschluss der Prüfung an die Bauherrin oder den Bauherren sowie an die untere Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden.
(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(4) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.
(5) Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.