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  • ab 01.04.2004 (aktuelle Fassung)

§ 34 BbgJagdG - Nachsuchen und Wildfolge

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Amtliche Abkürzung
BbgJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Krankgeschossenes und schwer krankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 4 Satz 2 nicht aufgehoben werden. Bis zum Abschluss der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 3 bis 6.

(3) Befindet sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuss erreichbar im benachbarten Jagdbezirk, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Gleiches gilt für schwer krankes Wild, wenn es nicht ausreicht oder möglich ist, es zu fangen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das vorzeitige Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.

(4) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne das es gemäß Absatz 3 Satz 1 erlegt werden kann, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten der, betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt für auf Grund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Wild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch die Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten. Der Jagdausübende, der das Stück Wild krankgeschossen hat, hat sich oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person - nach Maßgabe des Jagdausübungsberechtigten, sofern es sich bei dem Schützen um einen Jagdgast handelt - für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehören in den Fällen der Absätze 3, 4 und 6 die Trophäen des Wildes sowie der Aufbruch (kleines Jägerrecht) demjenigen, der das Wild angeschweißt hat (Erlegen), das Wildbret aber dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt der Erleger oder ein von ihm Beauftragter nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf die Trophäe und den Aufbruch. Wird die Nachsuche wegen Dunkelheit oder unzumutbarer Witterungsbedingungen unterbrochen, so gilt sie als nicht aufgegeben.

(6) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 4 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es krankgeschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 6 oder einer anderweitigen Vereinbarung über die Wildfolge die Trophäe und das Wildbret zustehen.