§ 100 BremLWO - Öffentliche Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Die nach dem Bremischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen

  1. 1.

    durch die Gemeindebehörden in den Tageszeitungen, die in dem Gebiet, für das die Bekanntmachung erforderlich ist, allgemein verbreitet sind,

  2. 2.

    in allen übrigen Fällen im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und 2 können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Insbesondere dürfen die Wahlvorschläge mit den in § 32 genannten Daten sowie Muster-Stimmzettel nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 im Internet veröffentlicht werden. Dabei ist nach den Möglichkeiten, die der aktuelle Stand der Technik eröffnet, die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung zu gewährleisten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sowie des Absatzes 2 sind die Veröffentlichungen spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses im Land Bremen zu löschen.