§ 10a NKatSG - Externe Notfallpläne für Betriebe mit gefährlichen Stoffen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen nach Satz 2 externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Betriebe zu erstellen. 2Der Betreiber eines solchen Betriebes hat der unteren Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht nach nach Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU, den internen Notfallplan nach Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und die weiteren für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Informationen vor der Inbetriebnahme oder vor der Änderung, die zur Aufnahme in die obere Klasse führt, zu übermitteln; der Betreiber eines am 30. September 2017 bestehenden Betriebes übermittelt die erforderlichen Informationen unverzüglich. 3Die untere Katastrophenschutzbehörde kann auf der Grundlage des Sicherheitsberichts im Benehmen mit der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde auf die Erstellung eines externen Notfallplans verzichten; die Entscheidung ist mit Begründung aktenkundig zu machen. 4Die untere Katastrophenschutzbehörde gibt der oberen Katastrophenschutzbehörde und den Gemeinden, die in ihrem Bezirk liegen, die externen Notfallpläne zur Kenntnis.

(2) Ein externer Notfallplan wird erstellt, um

  1. 1.

    Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,

  2. 2.

    die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,

  3. 3.

    notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden und Dienststellen in den betreffenden Gebieten weiterzugeben und

  4. 4.

    Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. 1.

    Namen oder Stellung der Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter, die für die Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie für die Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes zuständig sind,

  2. 2.

    Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,

  3. 3.

    Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,

  4. 4.

    Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

  5. 5.

    Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

  6. 6.

    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und

  7. 7.

    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) 1Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind ohne die dem Datenschutz unterliegenden personenbezogenen Angaben von der unteren Katastrophenschutzbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 2Bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb sind auf Antrag des Betreibers zum Schutz des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt; der Entwurf ist mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe der Auslegung (Satz 3) dem Betreiber zu übermitteln. 3Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung mit dem Hinweis darauf öffentlich bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 4Die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden überprüft und die Ergebnisse mitgeteilt. 5Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. 6Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, so ist er erneut auszulegen. 7Dabei kann bestimmt werden, dass Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. 8Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge des externen Notfallplans nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen von geringer Bedeutung, so kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die externen Notfallpläne in angemessenen Abständen, spätestens nach drei Jahren, unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. 2Veränderungen in den Betrieben und in den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, sind zu berücksichtigen. 3Die untere Katastrophenschutzbehörde kann die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 überprüfen; sofern die Gründe für diese Entscheidung entfallen sind, hat sie einen Notfallplan gemäß Absatz 1 Satz 1 zu erstellen. 4Hat der Betreiber nach den Bestimmungen des Störfallrechts einen aktualisierten Sicherheitsbericht vorzulegen, so ist er verpflichtet, diesen unverzüglich auch der unteren Katastrophenschutzbehörde zuzuleiten. 5Der Betreiber hat der unteren Katastrophenschutzbehörde auf Verlangen alle weiteren Informationen zu übermitteln, die für die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlich sind. 6Die Entwürfe der nach Satz 1 aktualisierten externen Notfallpläne sind öffentlich auszulegen; Absatz 4 gilt entsprechend. 7Werden die Grundzüge des externen Notfallplans durch die Aktualisierung nicht berührt oder sind die Änderungen und Ergänzungen von geringer Bedeutung, so kann von einer öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(6) 1Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Betriebes betroffen werden, so macht die untere Katastrophenschutzbehörde den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese die erforderlichen Maßnahmen der Notfallplanung treffen können. 2Die untere Katastrophenschutzbehörde setzt die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden über ihre Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 in Kenntnis, wenn sie sich auf einen nahe am Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gelegenen Betrieb bezieht.

(7) 1Bei einem schweren Notfall in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrieb fördert die untere Katastrophenschutzbehörde eine verstärkte Zusammenarbeit der Betroffenen bei den zu treffenden Katastrophenschutzmaßnahmen. 2Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt sicher, dass die Notfallpläne unverzüglich angewendet werden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.