§ 65 HeilBG - Ruhen des Richteramts
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Das Mitglied eines Berufsgerichts, das Richterin oder Richter auf Lebenszeit ist und dem nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, kann während der Dauer des Verbots auch das Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.