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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 65 HeilBG - Ruhen des Richteramts

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Das Mitglied eines Berufsgerichts, das Richterin oder Richter auf Lebenszeit ist und dem nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, kann während der Dauer des Verbots auch das Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.